Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat sich das Besteuerungsregime für die öffentliche Hand im Bereich der Umsatzsteuer grundlegend geändert. Ab diesem Zeitpunkt gilt für die jPdöR der allgemeingültige Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG. Aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten wurde die Frist nun abermals verlängert, so dass eine Umsetzung des „neuen“ Rechts bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfolgen hat.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten sich deshalb spätestens jetzt auf den Weg machen, ihre Leistungsbeziehungen auf eine künftige Umsatzsteuerbarkeit und etwaige Steuerbefreiungen zu überprüfen. Denn für viele Tätigkeiten fällt die Steuer künftig bereits ab dem ersten Euro an - und nicht wie bislang bei Überschreiten einer Umsatzgrenze von 35.000 Euro in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA). § 2b UStG kann aber auch eine Chance für Kommunen darstellen, in dem Vorsteuerpotentiale aus größeren Investitionen u.U. geltend gemacht werden können.
In diesem Seminar möchten wir Sie mit den Grundsätzen der "neuen" Regelung des § 2b UStG vertraut machen und praktische Anwendungsfälle und häufige Fallstricke für Kommunen aufzeigen. Zudem werden wir Ihnen einige Best-Practice-Beispiele vorstellen, wie Sie auch innerhalb kurzer Zeit ihre Ausgangsleistungen auf ihre Steuerbarkeit untersuchen und Prozesse aufsetzen, damit Sie ihre steuerlichen Deklarationspflichten ab 2025 rechtssicher erfüllen können.