Das Bundesverfassungsgericht hat im Frühjahr 2021 eine Entscheidung verkündet, die von der Fachwelt als „Paukenschlag“, „historisch“ und „aufsehenerregend“ eingestuft wurde: Im so genannten „Klimaschutz-Beschluss“ erklärte das Gericht das Bundesklimaschutzgesetz teilweise für verfassungswidrig, weil es für den Zeitraum nach 2030 die CO²-Minderungslasten nicht hinreichend deutlich festschreibe. Quasi nebenbei etablierte das Gericht zudem den Fakt, dass das Grundgesetz den Staat schon heute zu einem wirksamen Klimaschutz verpflichtet.
Dieser Aufgabe wollen sich sehr viele Kommunen stellen und den Klimaschutz „vor der eigenen Haustür“ voranbringen. Sie stoßen dabei aber regelmäßig auf ein „Dickicht“ aus Vorschriften, Verboten, gesetzgeberischen Ermutigungen und Förderprogrammen.
Durch dieses Dickicht einen baurechtlichen Weg zu schlagen, ist Ziel des Seminars: Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer Untersuchung ihrer praktischen Folgen für die Kommunen widmet sich die Veranstaltung den rechtlichen Vorgaben zum Klimaschutz im BauGB und den Landesbauordnungen am Beispiel von Niedersachsen und NRW. Die Bedeutung und korrekte Gewichtung der Klimaschutzbelange in der kommunalen Bauleitplanung wird ebenso besprochen, wie konkrete sowie rechtssichere Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel des Klimaschutzes in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Hierbei stehen insbesondere die Schaffung planerischer Voraussetzungen für Erneuerbare Energien-Anlagen wie Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen (PV) im Fokus.
Darüber hinaus können städtebauliche Verträge ein geeignetes Instrument zur Verankerung oder Absicherung von Klimaschutz-Maßnahmen sein; auch hierzu wird das Seminar einen Überblick bieten. Schließlich werden mögliche Klimaschutzmaßnahmen im besonderen Städtebaurecht besprochen.
Das Seminar versteht sich nicht zuletzt als Forum, in dem bisherige unterschiedliche Erfahrungen in den jeweiligen Kommunen im Rahmen der Veranstaltung ausgetauscht werden können.