Das BauGB wird geändert, um Wohnungsbauvorhaben zu erleichtern und zu beschleunigen. Kerninhalt ist die Einfügung eines sog. „Wohnungsbauturbos“ (§ 246e BauGB), der zur Beschleunigung des Wohnungsbaus befristet ein Abweichen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften erlaubt.
Die Möglichkeiten des § 31 Absatz 3 BauGB, zugunsten des Wohnungsbaus von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, erweitert werden.
Im unbeplanten Innenbereich soll bei Errichtung von Wohngebäuden die Möglichkeit bestehen, im unbeplanten Innenbereich vom Einfügungsgebot abzuweichen. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit ist in den vorbenannten Fällen jeweils die Zustimmung der Gemeinde erforderlich (neuer § 36a BauGB).
Durch Änderungen von § 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB und durch einen neuen § 216a BauGB sollen die Möglichkeiten einer einzelfallgerechten und rechtssicheren Lösung von Lärmkonflikten im Rahmen der Bauleitplanung, insbesondere bei der Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen, gestärkt werden.
Ebenfalls geregelt wird die befristete Verlängerung der Regelung des § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt und nach § 250 BauGB zur Bildung von Wohnungseigentum in Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten um jeweils fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 bzw. 2030.