Der Außenbereich ist- so die Grundsatzentscheidung des Baugesetzbuches (BauGB) – von ihm wesensfremder Bebauung freizuhalten und größtmöglich zu schonen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bestimmte Vorhaben privilegiert bzw. ihre begünstige Zulassung vorgesehen. Die Anwendung des § 35 BauGB zur Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich bereitet in der Praxis immer wieder Probleme und beschäftigt die obergerichtliche Rechtsprechung fortlaufend.
Bei der bauaufsichtlichen Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden kann, spielen neben der nicht immer einfach vorzunehmenden Abgrenzung von Außen- und Innenbereich etwa der rechtssichere Umgang mit den einzelnen Vorhaben, die einzelnen Anwendungsvoraussetzungen eine Rolle und die Erteilung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wirft immer wieder Fragen auf. In diesem Zusammenhang können auch Außenbereichssatzungen eine Rolle spielen, auf deren zulässigen Inhalte und Voraussetzungen näher eingegangen werden soll.
Die Vorschrift des § 35 BauGB ist zuletzt 2021 durch das sog. „Baulandmobilisierungsgesetz“ in Bezug auf die Erleichterung von Nutzungsänderungen ehemals privilegierter Vorhaben zu Wohnzwecken sowie zuletzt 2022 und 2023 insbesondere durch verschiedene „Energienovellen“ im Interesse des Ausbaus der erneuerbaren Energien (etwa Windenergie an Land, Photovoltaik, Wasserstoff) geändert worden. Auch diese Änderungen werfen aktuell verschiedene Anwendungsfragen auf.
Zudem hat die Rechtsprechung sich vermehrt mit der Zulässigkeit von gewerblichen Tierhaltungsanlagen und deren Steuerungsmöglichkeiten im Außenbereich auseinandergesetzt.